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Finanzielles


Für Seniorinnen und Senioren gibt es eine Menge an finanziellen Ermäßigungen, Beihilfen und Unterstützungen, die Sie hier in alphabetischer Reihenfolge finden. Die selben Informationen können Sie auch gerne in unserer Broschüre Ermäßigungen und finanzielle Beihilfen für Senior(inn)en nachlesen, die es zum Herunterladen oder Bestellen gibt.

(Stand: März 2010)


Spezielle Begünstigungen für Personen mit (Bewegungs)-Behinderung
:

 

Allgemeiner Hinweis:

Erkundigen Sie sich immer bei der zuständigen Stelle, ob Sdie einen Anspruch auf eine bestimmte Leitung haben.

 

In der Rgel sollte man folgende Unterlagen mitnehmen:

  • Lichtbildausweis
  • Meldezettel
  • Pensionsbescheid
  • aktueller Pensionsabschnitt
  • Pflegegeldbescheid
  • Nachweis über Miet- und Betriebskosten der Wohnung (Betriebskostenanteil bei der Mietabrechung. Strom- und Heizkosten)

Sollten andere Familienangehörige mit Ihnen in der selben Wohnung leben, müssen Sie in der Regel auch den Meldezettel bzw. einen allfälligen Einkommensnachweis aller MitbewohnerInnen vorlegen.


Bahn - Österreichische Bundesbahnen und Bundesbusse

Vorteilsticket für Frauen ab 60, Männer ab 65 Jahren (mit amtlichem Lichtbildausweis)
Vorteilstickets ermöglichen eine um 45 bzw. 50 Prozent ermäßigte Fahrt auf allen Strecken der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbusse.
Die Ermäßigung um 50 Prozent gibt es nur dann, wenn die Fahrkarten bei einem Fahrkartenautomaten oder über das Internet gekauft werden.
Voraussetzung ist eine "VORTEILScard" für Senior/innen zum Jahrespreis von € 26,90, gültig ein Jahr ab Ausstellungsdatum. Beim Lösen der "VORTEILScard" (an allen größeren Bahnhöfen) sind ein Passfoto und ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.

Hinweis:
Für Senior/innen, die z.B. eine Ausgleichs- oder Ergänzungszulage (siehe Mindestpension) beziehen, besteht die Möglichkeit, die VORTEILScard der "ÖBB – Österreichische Bundesbahnen" gratis zu erhalten. In diesem Fall ist der Gültigkeitszeitraum 5 Jahre.

Weitere Ermäßigungen gibt es für behinderte Personen bzw. Pflegegeldbezieher/innen

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Außergewöhnliche Belastung

Wird im Haushalt eine kranke Person gepflegt und werden dafür Kosten aufgewendet, die nicht durch die Krankenkasse bzw. das Pflegegeld abgedeckt werden (Pflegekosten, Heilmittel, Operationen), können Lohnsteuerpflichtige bzw. Pensionsbezieher/innen diese beim Wohnsitzfinanzamt geltend machen.
Ob eine Steuerermäßigung möglich ist, ist vom Einkommen abhängig.

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Beratungzentren "Pflege und Betreuung" 

In den Beratungszentren "Pflege und Betreuung" werden die nötigen Betreuungs- und Pflegemaßnahmen organisiert und bei Bedarf Förderungen durch die Stadt Wien - Fonds Soziales Wien abgeklärt. 

Weitere Angebote:

  • SeniorInnenberatung (auch mehrsprachig);
  • Angehörigenberatung,
  • Gesprächsrunden,
  • Hilfsmittelberatung,
  • Kontinenzberatung

Im Beratungszentrum "Pflege und Betreuung" in 1030 Wien, Guglgasse 7-9, erhalten Sie zudem auch Informationen und Beratung, wenn Sie einen Pflegeplatz suchen (aber auch über alternative Betreuungsmöglichkeiten) und wenn Sie eine finanzielle Unterstützung für den Aufenthalt in einem städtischen oder privaten Pflegezentrum benötigen.

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Geringfügige Beschäftigung

Sollten Sie eine frühzeitige Alterspension beziehen, dürfen Sie nicht mehr als € 366,33 brutto pro Monat dazu verdienen. Sie verlieren sonst Ihren Pensionsanspruch.
Für alle regulären Alterspensionen gelten derzeit keine Beschränkungen, sich etwas dazu zu verdienen. Seit 1998 ist jedoch jede Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig.
Der zu zahlende Beitrag hängt von der Höhe und der Art des Zusatzverdienstes ab.

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e-card – Servicegebühr

Für die Bereitstellung der e-card (anstelle der bisherigen Krankenscheine) wird von den meisten Krankenkassen jährlich eineServicegebühr von € 10 berechnet. Bei 2 Krankenkassen kann eine Gebühr auf Antrag rücküberwiesen werden (z.B. bei Bezug von 2 Pensionen).

Von dieser Gebühr sind befreit:

  • Pensionist/innen und ihre mitversicherten Angehörigen
  • Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind
  • Kriegsopfer
  • Personen mit einer anzeigepflichtigen Krankheit
  • MindestsicherungsbezieherInnen 

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Erholungsangebote

Die Stadt Wien bietet für Senior/innen jährlich eine eigene Urlaubsaktion ("Urlaub in der Sommerfrische"). Dabei werden Inhaber/innen des -> Sozialpasses "P", aber auch andere einkommensschwache Personen, finanziell unterstützt. Auch Ausflugsfahrten werden durchgeführt, wobei sich die Kostenbeiträge ebenfalls nach dem Einkommen richten.

Auskünfte erhalten Sie in den Pensionistenwohnhäusern, sowie in den Pensionistenklubs der Stadt Wien und der Klubdirektion des Kuratoriums Wiener Pensionistenwohnhäuser (Seegasse 9, 1090 Wien, Tel.: +43/1/313 99 - 0).
Auch bieten die Seniorenorganisationen bzw. Seniorenreisebüros spezielle Seniorenurlaube an.

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Essen auf Rädern

Bestellung:

Ist das eigene Einkommen dafür nicht ausreichend, unterstützt Sie die Stadt Wien über den Fonds Soziales Wien. Nehmen Sie daher mit dem für Ihren Bezirk zuständigen Beratungszentrum "Pflege und Betreuung" Kontakt auf. Dort werden Sie auch über alle anderen "Sozialen Dienste" (Hauskrankenpflege, Heimhilfe, Reinigungsdienst, Besuchsdienst, Geriatrische Tageszentren, ...) informiert und erfahren auch, welche Kosten für Sie durch die Inanspruchnahme dieser Dienste erwachsen.

Kosten:

  • bei Bestellung über das Beratungszentrum "Pflege und Betreuung" des Fonds Soziales Wien: € 4,72 pro Portion (Ermäßigung möglich).
  • Die Zustellgebühr kommt noch extra zu den Kosten des Essens dazu, diese Zustellgebühr ist nach dem Einkommen gestaffelt und wird speziell für Sie berechnet.
  • bei Bestellung direkt beim jeweiligen Anbieter: Preise auf Anfrage.
Anbieter von "Essen auf Rädern" finden Sie in unserer Informationsbroschüre "Soziale Dienste - Pflege und Betreuung zu Hause" und "Wer liefer was nach Hause? (Hauszustellung)".

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Existenzminimum bei Pfändung

Für Pensionist/innen derzeit € 793 für Alleinstehende.

 

Weitere Informationen: Internet

 

Auskünfte bei der Schuldnerberatung Wien:
Mo bis Fr 8:00 bis 12:00 Uhr
Döblerhofstraße 9 / 1. Stock, 1030 Wien
Tel.: +43/1/330 87 35

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Fahrtendienste

Freizeitfahrtendienst des Fonds Soziales Wien:

Beförderung von ausschließlich schwerst gehbehinderten Personen, die bereits eine Leitung nach dem Wiener Chancengleichheitsgesetz beziehen, zu ihren Wiener Freizeitzielen. Geringe Kostenbeiträge je Fahrt sind zu entrichten.

 

Antragsformulare: Tel.: 24 5 24  (Mo bis Sa: 8:00 - 20:00 Uhr) oder Internet

Beratungszentrum Behindertenhilfe

3., Guglgasse 7 - 9

Tel: 24 5 24

Fax: 4000-99-66650

E-Mail: post-bzbhQfsw.at

Internet:

 

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 8:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag 8:00 - 17.30 Uhr

 

Gesundheitsfahrtendienst:

Versicherte oder Angehörige, die in Folge ihrer Krankheit oder ihres Gebrechens nicht in der Lage sind, für die Inanaspruchnahme der notwendigen Behdanlung(en), Untersuchungen, der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, deren Zustand aber nicht einen Transport ausschließlich mit einem Krankentransportwagen erfordert, haben die Möglichkeit, sich mit einem Vertragsfahrtendienst der Wiener Gebietskrankenkasse befördern zu lassen.

 

Hierfür ist ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme für die Beförderung durch einen Vertragsfahrtendienst nötig, welchen sowohl die / der Hausärztin / Hausarzt als auch die Behandlungsstelle mit einer entsprechenden medizinischen Begründung ausstellt. 

 

Wenn die Bewilligung der Kasse erteilt wurde, kann sich die / der Anspruchsberechtigte direkt mit einem Vertragsunternehmen telefonisch einen Termin für die notweendigen Fahrten vereinbaren. Wir empfehlen mindestens einen Tag vor der notwendigen Fahrt den Zeitpunkt zu fixieren. 

Kostenbeteilidung für die Versicherten: 

Die Inanspruchnahme von Fahrten mit dem Vertragsfahrtendienstit an eine Kostenbeteiligung der / des Versicherten (Angehörigen) in der Höhe der jweils geltenden Rezeptgebühr (ab 2011: € 5,10 je Transport) gebunden. Der daraus resultierende Betrag ist je Kalenderjahr der HÖhe nach mit der 36fachen Rezeptgebühr (€ 183,60) je Versichertem (Angehörigen) begrenzt. 

 

Befreiung von der Kostenbeteiligung: 

  • Transporte im Rahmen von Erste-Hilfe-Leistungen
  • Transporte von Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze)
  • Fahrten zur Inanspruchnahme einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder einer Dialysebehandlung

 

Nähere Auskünfte geben die jeweiligen Krankenkassen.                                       

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Geriatriezentren - Kostenbeiträge

Die Kosten für die Pflege in den privaten Seniorenheimen bzw. den öffentlichen Geriatriezentren (früher: Pflegeheime) werden vom Träger festgelegt. Der selbst zu bezahlende Kostenbeitrag hängt vom Einkommen, dem Pflegegeld und dem Vermögen ab und wird vom Fonds Soziales Wien berechnet. Nähere Informationen über die Kosten.

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Heilbehelfe

Für Heilbehelfe und Hilfsmittel (Spezialschuhe, Rollstühle, Schuheinlagen, Blutzuckermessgeräte, ...) werden Kosten bis zu € 411,- übernommen. Eine Kostenbeteiligung von 10%, mindestens jedoch € 27,40 wird vorgeschrieben. Bei bestimmten Behelfen gilt nur die 10% Regel (ohne Mindestbeitrag).
Für Brillen oder Kontaktlinsen beträgt der Selbstbehalt mindestens € 82,20; für Einstärkenbrillen gibt es keinen Zuschuss.

Von diesem Selbstbehalt sind befreit:

  • Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind (Ausnahme bei Bedarf von Spezialschuhen)
  • hochgradig Sehbehinderte bei Brillen 

Bei zusätzichen Fragen wenden Sie sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger. 

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 Heizkostenzuschuss

Wiener Heizkostenzuschuss

Nähere Informationen: Magistratsabteilung 40 

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Hundeabgabe

Die Gebühr für den ersten Hund beträgt pro Jahr € 43,60, für jeden weiteren Hund € 65,40.

Für InhaberInnen eines Mobilpasses, bzw. eines Sozialpasses, der die Bezeichnung "P" trägt, besteht die Möglichkeit eines teilweisen Zuschusses zur Hundeabgabe.

Antragstellung und weitere Auskünfte erfolgen beim Sozialzentrum des Wohnbezirkes.

 

Weist der / die HundehalterIn nach, dass der Hund eine geregelte Hundeführscheinprüfung erfolgreich absolviert hat, so ist er für das auf die Prüfung folgende Jahr von der Entrichtung der Abgabe für den geprüften Hund befreit. Eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung kann für jeden Hund nur einmal erfolgen und gilt nicht für Personen, die den Hundeführschein aufgrund eines behördlichen Auftrages absolviert haben.

 

Auskünfte: Magistratsabteilung 6 – Stadtkassen

Internet

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Jubiläen

Auf Grund persönlichen Anlässen werden den WienerInnen - wenn sie österreichische StaatsbürgerInnen sind – als Ehrung Urkunden bzw. Ehrengaben überreicht:

Geburtstagsehrungen:
Ehrengaben gibt es anlässlich des
90. Geburtstages: € 200,-
95. Geburtstages: € 300,-
ab dem 100. Geburtstag jährlich: € 400,-

Jede/r anspruchsberechtigte WienerIn wird etwa sechs Wochen vor ihrem/seinem Jubiläum von der Stadt Wien schriftlich eingeladen, die Art und Weise der Übergabe der Ehrengabe festzulegen. Diese Übergabe kann durch den/die BezirksvorsteherIn oder ein Mitglied der Bezirksvertretung erfolgen. Die Ehrengabe kann auch persönlich oder von einer Vertrauensperson abgeholt werden.

Die Anmeldung ist auch per Internet möglich.
Auskünfte: Tel.: +43/1/4000-82075

Hochzeitstage:
Jedes Wiener Ehepaar hat die Möglichkeit, sich seine lang andauernde Beziehung offiziell beurkunden zu lassen, zusätzlich widmet die Stadt Wien den JubilarInnen eine Ehrengabe. Dies ist bei folgenden Jubiläen möglich:
Goldene Hochzeit 50 Jahre € 300,-
Diamantene Hochzeit 60 Jahre € 500,-
Eiserne Hochzeit 65 Jahre € 700,-
Steinerne Hochzeit 67 ½ Jahre € 800,-
Gnadenhochzeit 70 Jahre € 1.100,-
Juwelenhochzeit 72 ½ Jahre € 1.100,-
Kronjuwelenhochzeit 75 Jahre € 1.100,-

Antragstellung:
Um die entsprechende Urkunde und die Ehrengabe zu erhalten, müssen Sie Ihr Hochzeitsjubiläum in der Bezirksvorstehung Ihres Bezirkes persönlich (oder durch eine Vertrauensperson) bekannt geben. Bitte geben Sie den BezirksvorsteherInnen etwa vier Wochen Zeit, die Urkunde bereitzustellen (bitte daher rechtzeitig anmelden!).
Die Anmeldung ist auch per Internet möglich.
Erforderliche Dokumente: die Heiratsurkunde, beide Meldezettel, beide Staatsbürgerschaftsnachweise.

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Krankenhaus-Kostenbeitrag

Dieser beträgt in einem Wiener Krankenhaus € 10,91 pro Tag in der allgemeinen Gebührenklasse, maximal für 28 Tage pro Jahr bzw. € 17,20 pro Tag für mitversicherte Angehörige (ebenfalls für maximal 4 Wochen). Für Personen, deren Einkommen bei Alleinstehenden € 853,06 und bei Ehepaaren € 1200 nicht überschreiten, beträgt der Kostenbeitrag € 8,61.


Von dieser Gebühr sind befreit:

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Krankenversicherung

Verpflichtende Krankenversicherung für kinderlose Partner ohne eigenes Einkommen: 3,4 % der Beitragsgrundlage des krankenversicherten Partners / Partnerin (max. € 134,-); Ausnahmen für Familien mit Mindestpension, Pflegegeldbezieher/innen ab Stufe 4 bzw. für pflegende Angehörige.

Auskünfte: Wiener Gebietskrankenkasse, Tel.: +43/1/60122-2781 bzw. die zuständige Krankenversicherung.

Selbstversicherung in der Krankenversicherung:

monatlicher Höchstbeitrag € 350,12 (kann auf Antrag herabgesetzt werden)

 

Auskünfte: Wiener Gebietskrankenkasse, Tel.: +43/1/60122-2700 bzw. die zuständige Krankenversicherung.

 

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung:

bei geringfügiger Beschäftigung: € 51,69 monatlich

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Kulturpass

Kostenloser Besuch verschiedener Kultureinrichtungen für Personen mit geringem Einkommen (z.B. Pensionist/innen mit Mindestpension).

Der Kulturpass ist in verschiedenen Organisationen erhältlich:

Arbeitsmarktservice, Rotes Kreuz, Caritas Wien, Schuldnerberatung, ...
Für SeniorInnen empfehlen wir die Nachbarschaftszentren des Wiener Hilfswerks

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Kuraufenthalte und Rehabilitation

Erholungs-, Kur- und Rehabilitationsaufenthalte, die von einem Sozialversicherungsträger, also von der Krankenkasse, Pensionsversicherung oder Unfallversicherung bezahlt oder bezuschusst werden, müssen durch einen praktischen Arzt befürwortet sein.

Antragsformulare liegen auf bei:

  • den Krankenkassen
  • den Bezirksstellen der Gebietskrankenkasse
  • vielen niedergelassenen Ärzten


Kostenbeitrag für Rehabilitationsaufenthalte:
Ein täglicher Kostenbeitrag von € 7,17 pro Tag, für maximal 28 Tage jährlich, ist vor Antritt zu bezahlen.

Kostenbeitrag für Kuraufenthalte:
Der Kostenbeitrag ist nach dem Einkommen gestaffelt:

  • bis zu einem Einkommen von € 1.35,37: € 7,17 pro Tag
  • bis zu einem Einkommen von € 1.946,76: € 12,68 pro Tag
  • darüber: € 18,24 pro Tag.

Von dieser Gebühr sind befreit:

  • Personen, deren Einkommen € 772,40 nicht übersteigt bzw. die – bei Bewilligung durch die Krankenkasse (Rehabilitationsaufenthalte) – von der Rezeptgebühr befreit sind.

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Mietbeihilfen

Grundsätzlich gibt es für Senior/innen drei Möglichkeiten, einen Zuschuss für die Miete bzw. die Betriebskosten zu erhalten:

  • Wohnbeihilfe des Landes Wien
  • besondere Mietbeihilfe für Pensionist/innen
  • und die Mietzinsbeihilfe durch das Finanzamt

Nähere Information dazu finden Sie unter "Wohnen-Wohnbeihilfen".

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Mindestpension

Diese "Mindestpension" (Ausgleichszulagenrichtsatz) wird pensionsanspruchsberechtigten Personen in der Regel auf Grund der Pensionsgesetze garantiert. Sie beträgt derzeit € 783,99 brutto für Alleinstehende und € 1.175,45 brutto für Ehepaare. Es werden dabei jeweils alle Einkommen der in einem Haushalt lebenden Personen zusammengezählt (nicht jedoch Pflegegeld und Familienbeihilfe).

Hinweis:
Für Senior/innen, die z.B. eine Ausgleichs- oder Ergänzungszulage (Mindestpension) beziehen, besteht die Möglichkeit, die "VORTEILScard" der "ÖBB – Österreichischen Bundesbahnen" gratis zu erhalten. In diesem Fall ist der Gültigkeitszeitraum 5 Jahre.

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Mindestsicherung

Die Wiener Mindestsicherung kann bei der Magistratsabteilung 40beantragt werden. Sie ersetzt die bisherige Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Wer bisher nicht rkankenversichert war, erhält zudem eine E-card und damit vollkommen gleichen Zugang bei ÄrztInnen und in Spitälern.


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Mobilpass

Alle Mindestpensionist(inn)en, haben die Möglichkeit einen Mobilpass der Stadt Wien zu beantragen.
Einen Mobilpass gibt es auf Antrag auch für jene Bewohner(innen) eine Senioren-Wohnhauses des Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser bzw. einer Pflegeeinrichtung, die für ihre persönlichen Ausgaben nur über das Sozialhilfetaschengeld bzw. den Mindestfreibetrag verfügen können.
Erwachsenen Sozialhilfeempfänger(innen) (Dauerleistung) und Mietbeihilfebezieher(innen) wird der Mobilpass automatisch zugesendet.

Der Mobilpass berechtigt:

  • zur verbilligten Fahrt bei den "Wiener Linien"
  • Bezuschussung der Hundeabgabe von 50 % für maximal 1 Hund
  • Ermäßigte Jahreskarte bei der Magistratsabteilung 13 – Büchereien Wien
  • Ermäßigter Eintritt bei den Städtischen Bädern
  • zur Ermäßigungen bei den Aktionen der Stadt Wien (z.B. Pensionistenklubs der Stadt Wien, Urlaub in der Sommerfrische, Ausflugsfahrten, usw.) ab 60 Jahren
  • zum Einkauf in den Sozialmärkten bzw. Vinzimarkt in Wien:

Vinzimarkt:

                   Wallgasse 12, 1060 Wien
                   (Mo, Di, Do, Fr 10:00–14:00 Uhr, Mi 13:00–17:00 Uhr, Sa 9:00–12:00 Uhr)
                   Internet: www.vinzi.at

 

Samariterbund-Sozialmarkt

        Pillergasse 20, 1150 Wien

        (Mo-Fr 9:00 - 14:00 Uhr)

 

        Frömmelgasse 31

        (Mo-Fr 9:00 - 14:00 Uhr)

        Internet: www.sozialmarkt.samariter.at

Sozialmarkt:                 

                   Braunspergengasse 30, 1100 Wien
                   (Mo–Fr 10:00–14:30 Uhr)

 

                   Kalvarienberggasse 15, 1170 Wien
                   (Mo–Fr 10:00–15:00 Uhr)

 

SOMA - Sozialmarkt des Wiener Hilfswerks:

                   Neustiftgasse 73-75, 1070 Wien
                   (Mo–Fr 10:00–14:00 Uhr)
                   Internet: www.sozialmarkt.at

 

 

Der Mobilpass ist nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.

Gültigkeit:

  • Für Mindestpensionist(inn)en – 5 Jahre
  • für Sozialhilfeempfänger(innen – 6 Monate

Verlängerung der Gültigkeit:

  • Ohne Antrag:
    Bezieher(innen) von Sozialhilfe (Dauerleistung) bzw. von Mietbeihilfe wird die Wertmarke automatisch vor Ablauf der Gültigkeit per Post zugesendet.
  • Antrag erforderlich:
    Bezieher(innen) von Pensionen mit Ausgleichszulage werden ersucht, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Antrag bei MA 40 zu stellen.

Dokumente zur Erstbeantragung bzw. Verlängerung:

  • Einkommens- / Pensionsbeleg
  • Meldenachweis
  • amtlicher Lichtbildausweis

Beantragung bzw. weitere Auskünfte:

Servicestelle der Magistratsabteilung 40
Thomas-Klestil-Platz 8, 1030 Wien
Tel.: +43/1/4000-8040

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Pflegegeld

Zur Informationsbroschüre: Pflegegeld

Anspruchsberechtigte Personen:
Personen, die für länger als 6 Monate der Pflege bedürfen, steht auf Antrag ein Pflegegeld zu. Die Höhe ist abhängig vom Pflegebedarf. Dieser wird durch eine/n Gutachter/in festgestellt.

Antragstellung:

Bei der pensionsauszahlenden Stelle, auch für Anträge zur Umstufung. Für Personen ohne eigener Pension wird der Antrag bei der Magistratsabteilung 40 - Pflegegeld gestellt.


Auskunft:

Magistratsabteilung (MA) 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
Referat V/3 – Pflegegeld
Thomas-Klestil-Platz 8, 1030 Wien
Öffnungszeiten: Mo–Fr von 8:00–12:00 Uhr, Do von 13:00–18:00 Uhr
Tel.: +43/1/4000-8040 (Mo–Fr von 7:30–15:30 Uhr)
E-Mail: pflegegeld@ma40.wien.gv.at
Internet: www.wien.gv.at

Höhe des Pflegegeldes:

Das Pflegegeld (12x jährlich) beträgt derzeit bei einem monatlichen Pflege- und Betreuungsbedarf von:
Stufe 1 (mehr als 60 Stunden):  € 154,20
Stufe 2 (mehr als 85 Stunden): € 284,30
Stufe 3 (mehr als 120 Stunden bzw. hochgradig sehbehindert): € 442,90
Stufe 4 (mehr als 160 Stunden bzw. blind): € 664,30
Stufe 5 (mehr als 180 Stunden und besonderer Pflegeaufwand bzw. taubblind): € 902,30
Stufe 6 (mehr als 180 Stunden und Bedarf nach dauernder Beaufsichtigung): € 1.260
Stufe 7 (mehr als 180 Stunden und praktische Bewegungsunfähigkeit): € 1.655,10

Für bestimmte Krankheiten gibt es eine festgelegte Mindesteinstufung (z.B. Blinde, Taubblinde, Rollstuhlabhängige, ...) bzw. Zeitzuschläge (z.B. Demenz).

Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen, es wird daher auch nicht versteuert. Bei einem Krankenhausaufenthalt ruht das Pflegegeld, da ja die Spitalskosten von der Krankenversicherung mitfinanziert werden. Wenn Sie in einem Pflegeheim leben, wird das Pflegegeld zur Finanzierung der Kosten herangezogen. Es verbleibt jedoch ein monatlicher Freibetrag aus dem Pflegegeldanspruch von derzeit € 44,30.

Sollten Sie als Angehörige/r eine verwandte Person bzw. Ihre/n Lebenspartner/in pflegen, die/der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, ist eine Selbstversicherung (Kranken- / Pensionsversicherung) möglich. Mindestbeitrag: derzeit € 67,22 die tatsächliche Beitragshöhe hängt jedoch von der familiären Einkommenssituation bzw. einer allfälligen vorher eigenen Berufstätigkeit ab. Auskünfte erteilt die vorher zuständige Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherungsanstalt.

Ermäßigungen für Pflegegeldbezieher/innen:

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Rezeptgebühr - Befreiung

Seit 1. Jänner 2011 werden in der Apotheke € 5,10 pro Medikament eingehoben.


Von dieser Gebühr sind automatisch befreit:

  • Sozialhilfeempfänger/innen
  • Ausgleichzulagenbezieher/innen zur  Mindestpension


Anspruchsberechtigte Personen: Es ist jedoch für Bezieher/innen geringer Pensionen ebenfalls möglich, von dieser Gebühr befreit zu werden. Das Nettoeinkommen darf dabei € 793,40 bei Alleinstehenden und € 1.189,56 bei Ehepaaren / Lebensgemeinschaft nicht übersteigen. Bei chronisch Kranken und Personen mit erhöhtem Medikamentenbedarf erhöhen sich diese Grenzen auf € 912,41 bzw. € 1.331,79.
Für jede weitere Person ohne eigenes Einkommen, die im gemeinsamen Haushalt lebt, erhöht sich dieser Betrag um € 80,95. Diese Einkommensgrenzen gelten für Versicherte der Wiener Gebietskrankenkasse, bei anderen Krankenkassen gibt es teilweise andere Wertgrenzen.
Das Pflegegeld gilt dabei nicht als Einkommen.

Antragstellung:
Dem Antrag (liegt bei der Krankenkasse auf) sind sämtliche Einkommensnachweise der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen in Kopie beizulegen (auch von der/dem Ehepartner/in, Lebensgefährten/in bzw. sonstigen Mitbewohner/innen. Bei geschiedenen Antragsteller/innen ist ein gerichtlicher Nachweis über den Unterhalt in Kopie beizulegen.
Wird die/der Ehepartner/in in einem Pensionisten- bzw. Pflegeheim betreut, muss eine Bestätigung über das verbleibende Einkommen des/der Partners/in, die/der zu Hause wohnt, vorgelegt werden. Weiters ist eine Liste der benötigten Medikamente des täglichen Bedarfs beizulegen.

 

Rezeptgebühren-Begrenzung

Bezieher(inn)en einer Ausgleichszulage sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.

 

Personen mit geringem Einkommen (siehe Rezeptgebührenbefreiung) werden auf Antrag von der Rezeptgebühr befreit.

 

Für alle, die über diesen Richtsätzen liegen, wird die Rezeptgebühr mit 2 % des Jahres-Nettopeinkommens begrenzt. Dazu werden die Nettoeinkommen der letzten 12 Monate (ohne 13. und 14. Zahlung) herangezogen. Sobald über das von der Sozialversicherung geführte Rezeptverzeichnis die jeweilige Höchstgrenze erreicht wird, wird seitens der/die verschreibende Arzt/Ärztin über die E-Card informiert, dass keine Rezeptgebühr mehr zu bezahlen ist. Dies wird dann am Rezept vermerkt. Für Pensionist(inn)en wird bei der Berechnung der 2 %-Grenze der laufende Pensionsbezug herangezogen. Für alle anderen Erwerbstätigen der Gesamtbezug des letzten Jahres.

 

Rezepte für mitversicherte Angehörige sind in diese Begrenzung mit aufgenommen. Das heißt in der Praxis, dass jemand, der knapp über dem Ausgleichszulagenrichtsatz (€ 783,99 pro Monat) liegt, nach der Bezahlung von ca. 37 Rezeptgebühren keine weiteren Rezeptgebühren für das laufende Jahr zu entrichten sind. Bei einem monatlichen Pensionsbezug von € 1.000,- liegt diese Grenze bei 50 Rezeptgebühren. Allfällige Abweichungen (Veränderung des Einkommens bzw. der Pensionshöhe während des Jahres) werden im jeweils nächsten Kalenderjahr ausgeglichen.

 

Ändert sich das Einkommen während des Jahres grundsätzlich (z.B. Übergang von Erwerbseinkommen zu Pensionseinkommen) kann ein Antrag auf Neufestsetzung des Jahreseinkommens bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

 

Für allfällige Fragen wurde österreichweit zum Ortstarif eine Auskunftsnummer des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Mo bis Fr: von 8:00 bis 18:00 Uhr, eingerichtet: Tel.: 05 01 24-3360.

 

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Rundfunkgebührenbefreiung

Von der Bezahlung der Rundfunkgebühr (vormals Rundfunk- und Fehrnsehgebühr-Befreiung) sind folgende Personen generell befreit (das Fernseh- und / oder Radiogerät muss aber angemeldet sein):

  • Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  • Personen, deren Nettoeinkommen (abzüglich Miete und außergewöhnliche Belastungen) weniger als € 865,09 bei einem Ein-Personen-Haushalt bzw. € 1.297,05 bei einem Zwei-Personen-Haushalt beträgt. Jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt: € 90,66. Der Bezug von Pflegegeld wird nicht zum Einkommen gezählt. 


Antragstellung:

Für diese Gebührenbefreiung ist ein Antrag erforderlich. Antragsformulare sind in jedem Postamt erhältlich oder können aus dem Internet heruntergeladen werden. Weiters sind die Formulare in allen Raiffeisenbank-Filialen erhältlich.


Anträge können schriftlich gestellt werden an:
Gebühren-Info-Service GmbH
1051 Wien, Postfach 1000
oder per Fax: 050 200 300

Die persönliche Abgabe kann in Faulmanngasse 4, 1040 Wien, MO–FR von 8:00–18:00 Uhr erfolgen.

Auskünfte:
Gebühren-Info-Service GmbH(GIS),
Servicehotline: 0810/00 10 80.

Mo–Fr von 8:00–21:00 Uhr; Sa von 9:00–17:00 Uhr
Internet: www.orf-gis.at
E-Mail: gis.office@orf-gis.at


Senioren-Wohnhäuser - Kostenbeiträge

Die Kostensätze für das Wohnen in den Senioren-Wohnhäusern werden von den jeweiligen Trägern festgesetzt. Für die Finanzierung werden das eigene Einkommen bzw. eigener Besitz sowie ein allfälliges Pflegegeld herangezogen. Sollte dies nicht ausreichen, übernimmt die Stadt Wien die Restkosten in jenen Häusern, die mit der Stadt Wien einen Vertrag abgeschlossen haben. Dabei können unter Umständen auch nahe Angehörige zur Mitfinanzierung herangezogen werden. Auf alle Fälle verbleibt den Bewohner/innen der Heime ein Freibetrag.

"Häuser zum Leben":
Die aktuellen Tarife der Einrichtungen des "Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser" finden Sie auf der Internetseite: www.kwp.at
Wenn diese Kosten durch die Pensionist/innen nicht selbst aufgebracht werden können, übernimmt die Stadt Wien die Restkosten. In diesen Fällen ist den Bewohner/innen jedoch ein monatlicher Freibetrag und zusätzlich die 13. und 14. Pension für die persönlichen Ausgaben garantiert.

Es gibt auch die Möglichkeit, in den "Häusern zum Leben" des "Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser" auf "Probe zu wohnen". 

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Sozialpass

Ab 1. April 2008 wird anstatt des Sozialpasses der "Mobilpass" für Mindestpensionist(innen) ausgestellt.

Ein vorhandener Sozialpass verliert jedoch nicht seine Gültigkeit.

Grundsätzlich gilt der Sozialpass weiterhin als Voraussetzung für Ermäßigungen bei der Teilnahme an Aktionen der Stadt Wien (z.B. Pensionistenklubs der Stadt Wien, "Urlaub in der Sommerfrische" usw.).

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Sozialzentren (früher: Sozialreferate) der Magistratsabteilung 40

Dies sind die "Sozialzentren" der ehemaligen Magistratsabteilung 12 – Wien Sozial. Hier können Sie sich erkundigen über: einmalige finanzielle Unterstützungen, Sozialhilfe, Mobilpass, usw.
Auskünfte, Beratung und Antragstellung erfolgen in der Regel beim zuständigen Sozialzentrum Ihres Wohnbezirkes

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Telefongebühren - Zuschuss

Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (früher Telefonbefreiung) ist nur für Festnetztelefone und Wertkartenhandy möglich und ist an bestimmte Telefonanbieter gebunden. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung kann für 3 Jahre gewährt werden, danach ist ein Neuantrag erforderlich.

 

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Personen, die Pflegegeld beziehen (Einkommensnachweis nicht erforderlich),
  • Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, wenn ihr Fernsprechanschluss als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist.
  • Personen, deren Nettoeinkommen weniger als € 865,09 bei einem Ein-Personen-Haushalt bzw. € 1.297,05 bei einem Zwei-Personen-Haushalt beträgt.

 

Antragstellung:
Die entsprechenden Antragsformulare sind in jedem Postamt erhältlich oder können aus dem Internet heruntergeladen werden. Weiters sind die Formulare in allen Raiffeisenbank-Filialen erhältlich.


Anträge können schriftlich gestellt werden an:

Gebühren-Info-Service GmbH
1051 Wien, Postfach 1000
oder per Fax: 050 200 300

Die persönliche Abgabe kann in Faulmanngasse 4, 1040 Wien, MO–FR von 8:00–18:00 Uhr erfolgen.


Auskünfte:
Gebühren-Info-Service GmbH(GIS),
Servicehotline: 0810/00 10 80.
Mo–Fr von 8:00–21:00 Uhr,
Sa von 9:00–17:00 Uhr

Internet: www.orf-gis.at
E-Mail: gis.office@orf-gis.at


Unterstützungsfonds der Pensionsversicherung

Einkommensschwache Pensionsbezieher/innen können einen Unterstützungsantrag an ihre Pensionsversicherung stellen, sofern außergewöhnliche Belastungen wie Wäschebeschaffung, Brennmaterial, Begräbniskosten, etc. vorliegen. Auf den Zuschuss besteht jedoch kein Anspruch, er kann höchstens einmal pro Jahr beantragt werden.

Auskünfte und Antragstellung:
Pensionsversicherungsanstalt
Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien
Tel: 05 03 03-0
Fax: 05 03 03-28850
E-Mail: pva@pva.sozvers.at
Internet: www.pensionsversicherung.at

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Wiener Linien

Senioren-Jahresnetzkarte: Für Frauen ab 60, Männer ab 65 Jahren (mit amtlichem Lichtbildausweis):
50%ige Ermäßigung (€ 224,- bei Barzahlung bzw. € 229,- bei monatlicher Abbuchung), monatlicher Beginn möglich. Gültig auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln in Wien. Gegen Aufpreis erweiterbar für alle Zonen des VOR (Verkehrsbund Ost-Region). Sie berechtigt an allen Tagen zu beliebig vielen Fahrten. Der Beginn der Gültigkeit ist mit jedem Monatsersten möglich. Samstag ab 12 Uhr berechtigt die Karte zur kostenlosen Mitnahme von zwei Kindern (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bzw. bei Nachweis eines Schulbesuches bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird). Seniorenjahresnetzkartenbesitzer/innen können einen Hund oder ein Fahrrad (nur in der U-Bahn) unentgeltlich mitnehmen. Die Karte ist nicht übertragbar.

Bestellformulare an den Vorverkaufsstellen der Wiener Linien sowie im Kundenzentrum der Wiener Linien (Erdbergstraße 202, 1030 Wien, MO–FR von 8:00–15:00 Uhr).

Senioren-Fahrschein für 2 Fahrten
Dieser Fahrschein ist nur an den Vorverkaufsstellen der Wiener Linien sowie in Wiener Tabaktrafiken zum Preis von € 2,30 erhältlich. Gilt für zwei Fahrten innerhalb Wiens, jedoch ohne Fahrtunterbrechung. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist bei einer Kontrolle erforderlich.

"Eintrittskarte als Fahrschein":

Besucher/innen bestimmter Veranstaltungen können ihre Eintrittskarte (mit dem Aufdruck: "Gilt als Fahrschein in Wien") als "Gratis-Abendnetzkarte" verwenden (zwei Stunden vor bis 6 Stunden nach Beginn der Vorstellung).

Nachtautobusse:
Die Benützung der Nachtautobusse ist mit allen auch am Tag geltenden Fahrscheinen möglich.

Für Senior/innen mit Sozialpass "P"

  • Monatsnetzkarte um € 15,20 gilt innerhalb Wiens für beliebig viele Fahrten – nicht übertragbar
  • Halbpreisfahrschein um € 0,90 (im Vorverkauf) bzw. € 1,10 (im Verkehrsmittel) gilt für eine Fahrt mit Umsteigen
  • 2-Fahrten-Halbpreis-Streifenkarte: € 1,80 bzw. 
  • 4-Fahrten-Halbpreis-Streifenkarte: € 3,60


Bei Inanspruchnahme dieser Ermäßigungen müssen Sie immer Ihren Sozialpass "P" mithaben!
Auskünfte: Wiener Linien – Kundendienst, Tel: 7909-100

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Witwen- bzw. Witwerpension

Derzeit beträgt der Richtsatz (Mindestpension) für die Witwen- bzw. Witwerpension € 772,40 brutto. Die Berechnung dieser Pension, auch in Relation zu einer allfälligen eigenen Pension ist kompliziert. Auf alle Fälle müssen Sie jedoch einen Antrag auf Hinterbliebenenpension bei jener Pensionsversicherungsanstalt stellen, von der der/die Verstorbene zuletzt die Pension bezogen hat.

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Wohnungsverbesserung - Förderung

Förderung erhalten Mieter/innen, Eigentümer/innen und Inhaber/innen von Eigenheimen oder Kleingartenwohnhäusern bei:

  • Einbau von einbruchshemmenden Wohnungseingangstüren
  • behindertengerechtem Umbau
  • Heizungsinstallation
  • Sanitärinstallation
  • Schall- und Wärmeschutzfenster (Fenstertausch)
  • sonstige Installationen und Nebenarbeiten
  • thermisch-energetischer Sanierung (Thewosan)


Informationen und Antragstellung: MA 50 / MA 25
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Zimmer G1.25
Tel.: +43/1/4000-74860 (MA 50) oder +43/1/4000-74870 (MA 25)
Fax: +43/1/4000-99-74879
E-Mail: wv@m50.magwien.gv.at
Internet: www.wien.gv.at
Mo–Fr von 8:00–13:00 Uhr

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(Bewegungs)-Behinderte Personen

Ausweis gemäß § 29b StVO (Behindertenplakette)

Dieser Ausweis berechtigt dauernd stark gehbehinderten Personen:

  • auf Behindertenparkplätzen zu parken
  • das Fahrzeug zeitlich unbeschränkt und gebührenfrei in Kurzparkzonen abzustellen
  • während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit in Fußgängerzonen zu parken
  • in Halteverboten zum Ein- und Aussteigen kurzfristig anzuhalten


Antragstellung und nähere Auskünfte:
Magistratsabteilung 15 (Gesundheitswesen und Soziales) – Dezernat V – Sozialrecht
Schottenring 24 / 1. Stock, 1010 Wien, Tel.: +43/1/53114-87698, Fax: +43/1/53114-99-87698.
Antragsformulare finden Sie auch im  Internet.
Der Antrag kann nur schriftlich gestellt werden.

Rollstuhlfahrer, welche ständig an diesen gebunden sind, erhalten den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen bei Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung ohne zusätzliche Untersuchung.

Kosten: Bundesabgaben: € 13,- (für den Antrag), € 13,- (für den Ausweis). Verwaltungsabgabe: € 6,54 (bei Duplikaten € 3,62).

Weiterer Ablauf nach der Antragstellung: Der eingereichte Antrag wird an die amtsärztliche Untersuchungsstelle weitergeleitet, welche Sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorlädt (ca. 4 Wochen nach der Antragstellung) – bitte Gutachten und Befunde nicht vergessen! Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses werden Sie über die Abholung des Ausweises (bitte 2 Lichtbilder mitbringen), zu der Sie persönlich erscheinen müssen (Unterschriftsleistung) oder über die Begründung, warum keine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt (bei negativem Gutachten der Magistratsabteilung 15) informiert. Falls es Ihnen aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich ist, persönlich zu erscheinen, nehmen Sie telefonisch Kontakt auf. Außerdem ist auch ein zusätzlicher Steuerfreibetrag bei der Einkommenssteuer möglich (Auskünfte: beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt).

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Autobahnvignette

Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund z.B. einer schweren Gehbehinderung oder Blindheit nicht zumutbar, kann die Autobahnvignette auf Antrag gratis und direkt beim Bundessozialamt bezogen werden, wenn

  • der/die Behinderte in Österreich lebt,
  • das Kraftfahrzeug auf ihren/seinen Namen zugelassen ist,
  • ein Behindertenpass vorliegt, in dem die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung eingetragen ist.


Antragstellung:

Bundessozialamt, Babenbergerstraße 5, 1010 Wien
Tel.: +43/1/58831-0
Fax: +43/1/58620 16
Internet: www.basb.bmsg.gv.at

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Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

Behinderte Menschen können sich von der Versicherungssteuer (früher: Kfz-Steuer) für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen. Für Invalidenfahrzeuge besteht keine Versicherungssteuerpflicht.

Antragstellung:
Notwendig ist ein Antrag, der über das Versicherungsunternehmen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gebührenfrei einzubringen ist.

Erforderliche Dokumente:

  • der Ausweis nach § 29 b StVO ("Behindertenplakette") oder
  • eine Bescheinigung nach dem Bundesbehindertengesetz oder
  • eine Eintragung im Behindertenpass über eine dauernde schwere Gehbehinderung, Blindheit oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung.

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Behindertenpass

Anspruchsberechtigte Personen (Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Österreich):

  • begünstigte Behinderte
  • Bezieher/innen von Pflegegeld oder vergleichbaren Leistungen
  • Bezieher/innen der erhöhten Familienbeihilfe
  • Bezieher/innen einer Geldleistung wegen Berufsunfähigkeit
  • schwer Gehbehinderte, die die kostenlose Autobahnvignette erhalten wollen,

wenn ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt worden ist.

Antragstellung und nähere Auskünfte:
Bundessozialamt
Babenbergerstraße 5, 1010 Wien,
Tel.: +43/1/58831-0,
Fax: +43/1/586 20 16,
E-Mail: bundessozialamt.wien1@basb.gv.at
Internet: www.basb.bmsg.gv.at

Antragsformular im Internet
Als Unterlagen sind Bescheide, Urteile, Krankengeschichten, Befunde, usw. beizulegen.

Folgende Ermäßigungen erhalten Sie mit diesem Ausweis:

ÖBB – Österreichische Bundesbahnen

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Freizeitfahrtendienst des Fonds Soziales Wien

Beförderung von ausschließlich schwerst gehbehinderten Personen, die bereits eine Leistung aus dem Wiener Behindertengesetz beziehen, zu ihren Freizeitzielen. Geringe Kostenbeiträge je Fahrt sind zu entrichten; Fahrten zum Arzt bzw. zu medizinischen Behandlungen sind jedoch nicht über den Freizeitfahrtendienst möglich (siehe: Gesundheitsfahrtendienst).

Auskünfte:
Fonds Soziales Wien - Fahrtendienstbüro
Guglgasse 7–9, 1030 Wien
Tel.: +43/1/24 5 24
Fax: +43/1/4000-99-66 640
E-Mail: post-ffd@fsw.at
Mo–Fr von 8:00–15:00 Uhr bzw. Do bis 18:30 Uhr

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Normverbrauchsabgabe (NOVA) – Rückvergütung

Anspruchsberechtigte Personen:
Für Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann, besteht die Möglichkeit, die Normverbrauchsabgabe aus den Mitteln des Nationalfonds für behinderte Menschen rückerstattet zu erhalten. Für die Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe gibt es zwar kein absolutes Kaufpreislimit, der Berechnung werden jedoch nur ein Kaufpreis von maximal € 20.000,- plus allfällige behinderungsbedingte Zusatzausstattungen zugrunde gelegt.

Antragstellung:
Bundessozialamt,
Babenbergerstraße 5, 1010 Wien
Tel.: +43/1/58831-0,
Fax: +43/1/586 20 16
Internet: www.basb.bmsg.gv.at

Erforderliche Dokumente:

Die schwere Gehbehinderung ist nachzuweisen durch:

  • den Ausweis nach § 29 b StVO ("Behindertenplakette")
  • die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass
  • die Festlegung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch ein Gutachten einer Ärztin/eines Arztes.

Außerdem ist die Vorlage der PKW-Rechnung samt Zahlungsbestätigung, des Führer- und Zulassungsscheines erforderlich (Originalbelege).

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ÖBB – Österreichische Bundesbahnen

Vorteilsticket der ÖBB für Behinderte:
Ab einem Grad der Behinderung von 70 %, nachgewiesen durch

  • einen Behindertenpass oder
  • einen Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder
  • einen Schwerbeschädigtenausweis oder
  • den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe sowie
  • bei Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
kann man eine "VORTEILScard" um € 19,90 lösen.


Eine unentgeltliche "VORTEILScard" erhalten Sie, wenn Sie zusätzlich zur erhöhten Familienbeihilfe bzw. Versehrtenrente oder zum Pflegegeld

  • eine Ergänzungszulage oder
  • eine Ausgleichszulage oder
  • eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz oder
  • eine Unterhaltsrente oder Hinterbliebenenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz oder
  • eine Dauersozialhilfeleistung beziehen.


Die Ermäßigung beträgt 45 % vom Vollpreis und ist nur in Österreich gültig, gilt aber auch für Autobuslinien der ÖBB – Österreichische Bundesbahnen mit Ausnahme des Verkehrsbundes Ostregion. Wird die Fahrkarte mittels Handy, per Internet oder am Automaten erworben, gibt es 50 % Ermäßigung. Die Berechtigungskarte ist jeweils ein Kalenderjahr gültig.
Unverpackte Invaliden- und Krankengeräte, wie z.B. Rollstühle, bis zu einem Gewicht von 90 kg pro Stück, werden innerhalb Österreichs kostenlos mitbefördert.

Information im Internet.

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Parkometerabgabe – Befreiung

Autobesitzer/innen, die wegen einer dauernden starken Gehbehinderung von der motorbezogenen Versicherungssteuer nach dem Versicherungssteuergesetz bzw. von der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz befreit sind, haben auch Anspruch auf die Befreiung von der Wiener Parkometerabgabe (Kurzparkzonen).
Den entsprechenden Befreiungsschein erhalten diese behinderten Personen in der Magistratsabteilung 4 – Referat 5.

 

Antragstellung:
schriftlich, per Internet oder persönlich bei der MA 4 – Referat 5
Meiereistraße 7 (Ernst-Happel-Stadion / Sektor B), 1020 Wien 
MO–FR von 8:00–14:30 Uhr
E-Mail: post-r05@m04.magwien.gv.at
Internet: www.wien.gv.at


Erforderliche Dokumente:

  • schriftlicher Nachweis der Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer (erhältlich bei Ihrer Kfz-Versicherung) im Original,
  • Kopie des Zulassungsscheines,
  • Kopie des Behindertenausweises.

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ARBÖ-Behindertenberatung für körperbehinderte Kfz-Lenker
Herr Roland HIRTL
ARBÖ-Generalsekretariat
Mariahilfer Straße 180, 1150 Wien
immer am Donnerstag von 13:00–17:00 Uhr
Tel.: +43/1/89121-218 oder +43/699/189 122 18

 

 

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