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Ich brauche Pflege, kann sie mir aber nicht leisten!
Im Jahr 1993 wurde in Österreich das Pflegegeld eingeführt. Mit diesem Beitrag zu den Kosten für die persönliche Betreuung wurde auch der ehemalige „Hilflosenzuschuss“ abgeschafft.
Ein Pflegegeld wird dann gewährt, wenn ein dauernder (über 6 Monate hinaus) Hilfs- und Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden im Monat festgestellt wird. Das Pflegegeld gibt es in 7 Stufen, über die Einstufung entscheidet die auszahlende Stelle (ärztliches Gutachten).
Höhe des Pflegegeldes und Antragstellung
Informationen über die Höhe des Pflegegeldes und Antragstellung finden Sie auf:
pflege.fsw.at/finanzielles/pflegegeld
Klage
Wenn Sie glauben, dass Ihr Antrag auf Pflegegeld zu Unrecht abgewiesen wurde oder dass Sie zu niedrig eingestuft worden sind, haben Sie die Möglichkeit, die getroffene Entscheidung überprüfen zu lassen. Die Klage wird beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, 1080 Wien, Wickenburggasse 8, Telefon: 40127/0, Fax: 2666/0 erfolgen.
Sie können diese Klage schriftlich in zweifacher Ausfertigung einbringen oder mündlich zu Protokoll geben.
Wichtig ist, dass Sie die Klage innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides eingebracht haben.
Die Klage muss enthalten:
- die Darstellung des Streitfalles
- Bezeichnung der geltend gemachten Beweismittel (z.B. ärztliche Gutachten, auf die Sie Ihren Pflegebedarf stützen)
- ein bestimmtes Begehren (z.B. "Ich beantrage Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß.")
- als Beilage den angefochtenen Bescheid im Original oder in Kopie
Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Das Gericht wird dann die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen und erforderlichenfalls neue Gutachten von gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen einholen.
In diesem Gerichtsverfahren (erste Instanz) besteht vor dem Sozialgericht kein Vertretungszwang. Sie können Ihren Rechtsstreit also auch selbst führen. Wenn Sie sich aber vertreten lassen wollen, sind dazu unter anderem folgende von Ihnen bevollmächtigte Personen berechtigt:
- jede geeignete Person Ihres Vertrauens (z.B. Ehegatte oder Ehegattin, Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, volljährige Kinder); über deren Eignung entscheidet das Gericht
- Funktionäre und Funktionärinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interessenvertretung (z.B. Arbeiterkammer|) oder einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (z.B. Gewerkschaft)
- Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen; in diesem Fall müssen allerdings Sie für die Anwaltskosten aufkommen, wenn Sie den Prozess verlieren.
In diesem Verfahren entstehen Ihnen durch die Einbringung von Schriftsätzen und Vollmachten grundsätzlich keine Gerichtskosten und Stempelgebühren. Auch medizinische Gutachten durch die Gerichtssachverständigen kosten Sie nichts. Das Gericht entscheidet mit Urteil.
Oberlandesgericht (2. Instanz)
Sollten Sie auch mit diesem Urteil nicht zufrieden sein, können Sie die Entscheidung beim Oberlandesgericht überprüfen lassen. Zuerst sollten Sie sich jedoch Klarheit über die Erfolgschancen bei dieser zweiten Instanz verschaffen. Die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz muss innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. In diesem Verfahren müssen Sie sich allerdings von qualifizierten Personen (Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Funktionäre und Funktionärinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigung) vertreten lassen.
Oberster Gerichtshof (letzte Instanz)
Wenn auch das Oberlandesgericht eine Entscheidung fällt, die nicht Ihren Vorstellungen entspricht, können Sie Ihre Pflegegeldangelegenheit vom Obersten Gerichtshof überprüfen lassen. In dieser dritten und letzten Instanz müssen Sie aber vor Gericht unbedingt von einem Anwalt einer Anwältin vertreten werden.
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